Vergnügungssteuer beträgt je angefangenen Kalendermonat für:
- Geräte mit Gewinnmöglichkeit 25 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.
Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. - Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und
aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 75,00 Euro
aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 25,00 Euro