Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 25.06.2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurden von der EU neue Wege zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm eingeleitet. National umgesetzt in der Bundesrepublik Deutschland wurde die Umgebungslärmrichtlinie im Bundesimmissionsschutzgesetz. Gemeinden sind hiernach grundsätzlich verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen und bei der Überschreitung entsprechender Lärmpegel lärmmindernde Maßnahmen zu ergreifen.
Erstmalig 2014 wurde durch die Gemeindeverwaltung ein Lärmaktionsplan aufgestellt, weil der Schwellenwert von 8.200 Fahrzeugen pro Tag auf der L559 im Teilbereich östlich des Bahnübergangs überschritten war. Für den restlichen Bereich der L559 oder für die K3580 sahen und sehen die gesetzlichen Vorgaben keine Kartierung vor. Der Verwaltung und dem Gemeinderat war und ist eine ganzheitliche und vollständige Betrachtung der beiden Hauptverkehrsstraßen wichtig, so dass diese Bereiche auf freiwilliger Basis zusätzlich kartiert und in die Betrachtung einbezogen wurden. Die damals geltenden Grenzwerte wurden jedoch nicht überschritten, so dass keine verkehrsrechtlichen Regelungen zur Lärmminderung möglich waren.
Bei der turnusmäßigen Überprüfung der Lärmaktionsplanung im Jahr 2021/2022 mussten auf Grund gesetzlicher Anpassungen verringerter Grenzwerte bei der Bewertung zu Grunde gelegt werden. Eine Fortschreibung des Lärmaktionsplanes war erforderlich, an deren Ende die Anordnung von Tempo 30 in Teilen der K3580 und der L559 durch die Verkehrsbehörde des Landkreises stand. In den übrigen Bereichen konnten keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden, so dass hier geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen rechtlich nicht umsetzbar waren.
Nach Abwägung und rechtlicher Prüfung der Anregungen aus der Bürgerbeteiligung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange besteht leider keine rechtliche Möglichkeit zur Umsetzung weiterer Maßnahmen und Vorschläge. Nach Abwägung der Einwände durch den Gemeinderat erfolgte die Vorlage des Lärmaktionsplans bei der Verkehrsbehörde.
Im Amtsblatt vom 06.11.2020 hatten wir über die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes für die Hauptverkehrsstraßen in Eggenstein-Leopoldshafen berichtet. Nach einer Verkehrszählung wurden die Lärmauswirkungen nach den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie berechnet und in einem Plan zusammengeführt.
Dieser Lärmaktionsplan der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen kann hier eingesehen werden (pdf).
Der Lärmaktionsplan kann auf Grund der rechtlichen Vorgaben nur Verkehrslärm berücksichtigen und auch nur auf Autobahnen sowie Bundes- und Landessstraßen angewendet werden. Dies betrifft in Eggenstein-Leopoldshafen grundsätzlich nur die Leopoldstraße (Landstraße 559). Auf Grund der vergleichbaren Verkehrsbelastung wurde die Land- bzw. Hauptstraße (Kreisstraße 3580) ebenfalls in die Untersuchung mit aufgenommen.
Sowohl die Einwohner der Gemeinde als auch die zu beteiligenden öffentlichen Stellen (Träger öffentlicher Belange) hatten die Möglichkeit bis Mitte Dezember Anregungen und Vorschläge zum Lärmaktionsplan einzubringen. Eine Vielzahl von Bürgern hat die Gelegenheit genutzt und sich eingebracht. Alle Vorschläge wurden ausgewertet und auf ihre rechtliche und tatsächliche Umsetzbarkeit geprüft. Eine Vorstellung dieser Prüfung und die entsprechende Abwägung erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 20.4.2021.
Leider waren viele, auch mehrfach genannte Vorschläge nicht umsetzbar. Überwiegend fehlt es für eine Umsetzung an einer rechtlichen Grundlage. Beispielsweise sind „Zebrastreifen“ außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zulässig. Durch die nur halbseitige Bebauung entlang der Kreisstraße sieht die Verkehrsbehörde diesen Bereich als außer Orts an und hat Anträge der Gemeinde auf Zebrastreifen u.a. aus diesem Grund abgelehnt.
Mit der Lärmaktionsplanung wurde ein neues Instrument geschaffen, um in Straßenbereichen, in denen nach der bisherigen Rechtslage keine Beschränkung der Geschwindigkeit möglich ist, aus Gründen der Lärmreduzierung z.B. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zu beantragen. Hierfür müssen die Vorgaben zur Lärmberechnung zwingend eingehalten werden und nur bei Grenzwertüberschreitung bestehen Möglichkeiten für verkehrsrechtliche Maßnahmen. Dass diese Voraussetzungen für die Landstraße 559 gegeben sind, belegt der fertig gestellte Lärmaktionsplan, analog verhält es sich bei der Kreisstraße 3580.
Die Gemeinde kann auf der Landes- oder Kreisstraße nicht eigenständig Tempo 30 festlegen. Diese Berechtigung haben Gemeinden nur für sogenannte Gemeindestraßen. Auf diesen besteht bereits seit vielen Jahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Der Gesetzgeber sieht auf Landes- und Kreisstraßen grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 50 km/h vor. Ausnahmen hiervon kann die zuständige Behörde (in unserem Falle die Verkehrsbehörde im Landratsamt Karlsruhe) nur machen, wenn die Straße z.B. direkt an einer Schule, einem Kindergarten oder einem Krankenhaus liegt.
Der Gemeindeverwaltung ist bewusst, dass mit dem Lärmaktionsplan nicht alle Verkehrslärmproblematiken in der Gemeinde gelöst werden können. Allerdings nutzen wir dieses Instrument, um einen Schritt weiter zu kommen in Richtung weniger Verkehrslärm.
Zusätzlich ist die Gemeinde Mitglied der Initiative Motorradlärm des Landes Baden-Württemberg. Motorradlärm ist eine große und zunehmende Herausforderung. Für Anwohnerinnen und Anwohner und Erholungssuchende ist die Lärmbelastung ein erhebliches Problem. In Eggenstein-Leopoldshafen ist hier die Leopoldstraße sehr stark betroffen. Die Gemeinde wird sich im Rahmen der Mitgliedschaft weiter dafür einsetzen, dass gesetzliche Regelungen erlassen werden, die ein vernünftiges Miteinander zwischen Motorradfahrern und Anwohnern ermöglicht.