Kindertageseinrichtung - Kind für Aufnahme anmelden
- Nur geborene Kinder können angemeldet werden.
- Melden Sie Ihr Kind und nachkommende Geschwisterkinder frühzeitig an.
- Den Bedarf für einen Krippenplatz sollten Sie mindestens 6 Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn melden.
- Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Betreuungsformats oder das Verschieben des gewünschten Aufnahmedatums unter Umständen zu einer Neuanmeldung führen.
- Bitte melden Sie Ihr Kind nur einmal an. Es erfolgt ein Abgleich zwischen den Einrichtungen. Doppelanmeldugnen sind unnötig.
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Soziales
- Ihr Kind muss vor der Aufnahme ärztlich untersucht werden und eine Impfberatung muss stattfinden.
- Sie müssen für Kinder ab einem Jahr nachweisen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht
Die Anmeldung für unsere kommunalen Kitas, Horte und die Kernzeit erfolgt im Rathaus. Die Anmeldung für die kirchlichen Kindertageseinrichtungen erfolgt in den Einrichtungen. Die Anmeldung für die Kleinkindbetreuung erfolgt über den Tageselternverein Bruchsal
Bitte melden Sie Ihr Kind nur einmal an. Es erfolgt ein Abgleich zwischen den Einrichtungen. Doppelanmeldugnen sind unnötig.
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und über die ärztliche Impfberatung
- Nachweis über den Masernschutz: Impfausweis oder ärztliche Bestätigung
Den Bedarf für einen Krippenplatz sollten Sie mindestens 6 Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn melden.
Eine frühzeitige Anmeldung verbessert die Chance auf den gewünschten Betreuungsplatz.
Die aktuellen Elternbeiträge können Sie der Übersicht entnehmen.
https://www.egg-leo.de/de/Familie-Soziales/Kinderbetreuung/Benutzungsentgelte
- § 4 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) (Ärztliche Untersuchung)
- Richtlinien des Kultus- und des Sozialministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und die ärztliche Impfberatung nach § 34a Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes
- § 6 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) (Elternbeiträge bei freien Trägern)
- § 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Elternbeiträge bei kommunalen Trägern)
- § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)