Kindertageseinrichtung - Kind für Aufnahme anmelden
Bitte melden Sie Ihr Kind und Geschwisterkinder frühzeitig an.
"Besser den ungefähren Bedarf der Eltern kennen, als keinen Bedarf zu kennen." Sollte sich schließlich doch ein anderer Bedarf herausstellen, kann dieser schriftlich umgeändert werden.
Nur geborene Kinder können angemeldet werden.
Den Bedarf für einen Krippenplatz sollten Sie mindestens 6 Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn melden.
Prinzipiell können Eltern ihre Kinderbetreuung frei wählen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Eine frühzeitige Anmeldung verbessert die Chance auf den gewünschten Betreuungsplatz.
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Soziales
- Ihr Kind muss vor der Aufnahme ärztlich untersucht werden und eine Impfberatung muss stattfinden.
- Seit dem 1. März 2020: SIe müssen für Kinder ab einem Jahr nachweisen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht.
Die Anmeldung für unsere kommunalen Kitas, Horte und die Kernzeit erfolgt im Rathaus. Die Anmeldung für die kirchlichen Kindertageseinrichtungen erfolgt in den Einrichtungen. Die Anmeldung für die Kleinkindbetreuung erfolgt über den Tageselternverein Bruchsal
Bitte melden Sie Ihr Kind nur einmal an. Es erfolgt ein Abgleich zwischen den Einrichtungen. Doppelanmeldugnen sind unnötig.
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und über die ärztliche Impfberatung
- Nachweis über den Masernschutz: Impfausweis oder ärztliche Bestätigung
Den Bedarf für einen Krippenplatz sollten Sie mindestens 6 Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn melden.
Eine frühzeitige Anmeldung verbessert die Chance auf den gewünschten Betreuungsplatz.
Die aktuellen Elternbeiträge können Sie der Übersicht entnehmen.
- § 4 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) (Ärztliche Untersuchung)
- Richtlinien des Kultus- und des Sozialministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und die ärztliche Impfberatung nach § 34a Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes
- § 6 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) (Elternbeiträge bei freien Trägern)
- § 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Elternbeiträge bei kommunalen Trägern)
- § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)