Vorübergehendes Haltverbot einrichten
Für die Dauer Ihres Umzugs können Sie ein Haltverbot beantragen. Dieses ermöglicht Ihnen das bequeme Be- und Entladen vor Ihrer alten und neuen Wohnung.
Sie dürfen an öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reservieren.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Hinweis: In Bereichen mit eingeschränktem Haltverbot dürfen Sie be- und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.
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Ordnungswesen
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Ordnungswesen
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll (Stadtverwaltung oder Landratsamt)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung
Sie ziehen um.
Die Einrichtung eines Haltverbots können Sie persönlich oder schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle beantragen.
Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname
- neue und alte Adresse
- Telefonnummer
- Zweck des Haltverbots (Durchführung eines Umzugs)
- Datum, an dem das Haltverbot eingerichtet werden soll
- Zeitraum, in dem das Haltverbot gelten soll
- Bereich, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll
Machen Sie möglichst genaue Angaben (zum Beispiel Straße und Hausnummer) und fügen Sie eventuell eine Skizze bei. - Länge des Haltverbots (dieses richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)
Hinweis: Für die kurzfristige Einrichtung eines Haltverbots ist eine entsprechende Beschilderung notwendig. Diese kann nur vom zuständigen Straßenbaulastträger (Bauhof beziehungsweise Straßenmeisterei) oder einer geeigneten beauftragten Fachfirma (zum Beispiel Umzugsunternehmen) vorgenommen werden. Die Fachfirma muss auf Anforderung die erforderliche Sachkunde nachweisen.
keine
Die Haltverbotsschilder müssen mindestens 72 Stunden (drei Tage) vor dem Umzugstermin aufgestellt werden.
je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich
Hinweis: Die genaue Höhe richtet sich nach der gültigen Gebührenordnung. Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrer Gemeinde beziehungsweise Ihrem Landratsamt.
Bei ablehnender Entscheidung Widerspruch
Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Haltverbotszone und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
- § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Haltverbot oder Straßensperrung müssen beim Landratsamt Karlsruhe als zuständige Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Bitte verwenden Sie hierfür das beigefügte Formular und reichen Sie dieses über die Gemeinde an das Landratsamt ein. Die Gemeinde gibt die geforderte Stellungnahme ab und gibt das Formular an das Landratsamt weiter.
Hinweise:
Keine Annahme handschriftlicher Anträge
Das Landratsamt Karlsruhe weist darauf hin, dass aufgrund der maschinellen Bearbeitung und dere Digitalisierung künftig nur noch digital ausgefüllt Anträge bearbeitet werden können.
Wir bitten daher davon abzusehen, handschriftlich ausgefüllte Formulare an uns zu senden.
Keine Bereitstellung von Beschilderung
Die Gemeinde stellt für private Straßensperrungen, Haltverbote oder sonstige verkehrsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich keine Beschilderung oder Absperrmaterialien zur Verfügung und übernimmt auch nicht deren Aufstellung oder Durchführung.
Dies gilt insbesondere aus Gründen
- der Haftung und Verkehrssicherung
- der Gleichbehandlung aller Antragsstellenden
- der organisatorischen Abgrenzung kommunaler Aufgaben sowie
- steuerlicher und wirtschaftlicher Vorgaben.
Die erforderlichen Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen können in der Regel bei entsprechenden Fachfirmen ausgeliehen oder gemietet werden, beispielsweise bei
- Schilderherstellern
- Verkehrssicherungsunternehmen
- Bauunternehmen
- Garten- und Landschaftsbaubetrieben
Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Beschaffung und fachgerechte Aufstellung der erforderlichen Beschilderung. Die verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde ist dabei zu beachten.