Bestattung - Beerdigung beauftragen
Bei der Bewältigung eines Sterbefalles stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Friedhofsverwaltung sowie das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen gerne zur Seite.
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Standesamt
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Standesamt
Der jeweilige Friedhofsträger.
- Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,
- die Standesbeamtin bzw. der Standesbeamte des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterberegister eingetragen ist ,
- die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person ist durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht erfolgt,
- der Leichenpass liegt vor (nur erforderlich für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden )
Hinweis: Da nicht in allen Bundesländern von Deutschland Leichenpässe ausgestellt werden, genügt auch eine nach den Vorschriften dieses anderen Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt.
Sie müssen eventuell bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragen.
- Todesbescheinigung
- Leichenpass für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden bzw. eine Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt (s.o.)
Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.
Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (Beginn der Leichenüberführung). Die Ortspolizeibehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.
Siehe zum Punkt Fristen. Im Übrigen kann die Bearbeitungsdauer variieren.
Die Gebühren für die Bestattung richten sich nach der jeweils gültigen Friedhofssatzung.
Für die Beauftragung einer Erdbestattung gibt es keinen Rechtsbehelf.
Keine.
- § 34 Zulässigkeit der Erdbestattung
- § 36 Frühester Bestattungszeitpunkt
- § 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist
- § 14 Sargbestattung
Keine.