23.10.2020
Regelungen haben ab dem Wochenende Gültigkeit
Der Landkreis Karlsruhe hat aufgrund stark steigender Infektionszahlen
durch die COVID-19-Pandemie eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab
Samstag, 24.10.2020 gilt. Diese korrespondiert mit einer gleichlautenden Verfügung der Stadt Karlsruhe Karlsruhe, die ab dem 25.10.2020 Gültigkeit hat.
Die
Landkreise wurden vom baden-württembergischen Sozialministerium
beauftragt, grundsätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des
Infektionsgeschehens zu erlassen. Soweit die Allgemeinverfügung strengere Regekungen trifft als die Corona-Verordnung des Landes, gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
1.
Auf allen öffentlichen Straßen, Plätzen und Grünanlagen besteht
die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn ein Abstand von
1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Dies gilt auch auf Märkten, z.B. Wochen- und Weihnachtsmärkten, unabhängig davon ob der Markt draußen oder drinnen stattfinden.
Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht,
2.
Speise- und Schankwirtschaften müssen von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr
geschlossen haben, soweit im Einzelfall nicht schon eine weitergehende
Regelung besteht.
3.
In Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen darf freitags,
samstags und vor Feiertagen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des
Folgetages kein Alkohol außer Haus verkauft werden (Gassenschank)
4.
In Läden und Geschäften darf freitags, samstags und vor Feiertagen
zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages kein Alkohol verkauft
werden.
5.
Auf Straßen, Plätzen und Grünanlagen darf freitags, samstags und
vor Feiertagen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages kein
Alkohol konsumiert werden (Alkoholkonsumverbot).
6.
Private Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 10 Personen
sind nicht erlaubt. Auch dann nicht, wenn es Verwandte sind. Mehr als 10
Personen sind nur dann erlaubt, wenn sie zum gleichen Haushalt gehören.
Die Allgemeinverfügung des Landkreises finden Sie hier im Wortlaut.
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