Dienstleistung

Baumfällgenehmigung beantragen

Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist in der Regel verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Dieses Verbot gilt nicht für Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen und auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen vor allem Flächen des Erwerbsgartenbaus, private Zier- und Nutzgärten, Kleingartenanlagen, Rasensportanlagen oder öffentliche Gärten (Parks und Grünanlagen einschließlich Friedhöfe).

Auch wenn eine Fällung nach anderen Vorschriften zulässig wäre, ist immer zusätzlich der spezielle Artenschutz zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, geschützte Tiere zu töten, ihre Entwicklungsformen (z.B. Eier im Nest) zu beschädigen, ihre Fortpflanzungsstätten (z.B. Nester) zu zerstören oder die Tiere während der Fortpflanzungszeit zu stören. Diese Regelungen gelten das ganze Jahr über ohne Befristung. Wenn sich also z.B. ein belegtes Vogelnest im Baum befindet, wäre eine Fällung während der Belegung nicht zulässig. Wenn das Nest wiederkehrend belegt ist (wie z.B. beim Storch), gilt ein ganzjähriger Schutz.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Ihre Gemeinde/Stadt oder Ihr Landratsamt (Bereich Naturschutz)

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Voraussetzungen

Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen oder Baumbestände roden.

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Rechtsbehelf

Ob Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder Klage erheben können, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids (Verwaltungsakt).

Widerspruch:

Sie müssen den Widerspruch in der Regel schriftlich bei der Behörde einlegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Frist wahren Sie auch, wenn Sie den Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts einlegen.
Für den Widerspruch ist weder ein bestimmter Antrag noch eine Begründung vorgeschrieben.

Klage:

Der notwendige Inhalt der Klageschrift ist die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und der Gegenstand des Klagebegehrens.
Richten Sie die Klage grundsätzlich gegen das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde.
Bei prozessunfähigen Beteiligten müssen Sie die gesetzliche Vertretung angeben, wenn dies für die Zustellung erforderlich ist.
Die falsche Bezeichnung der gesetzlichen Vertretung ist unschädlich, wenn die Identität der beteiligten Person nicht zweifelhaft ist.
Sie müssen die Klage beim Verwaltungsgericht schriftlich erheben. Sie können Sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben.
Das zuständige Verwaltungsgericht wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts genannt.

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu