Man sieht es mitunter sehr häufig: Fahrzeuge stehen auf der linken Straßenseite entgegen der Fahrtrichtung geparkt. Was manche als praktische Abkürzung ansehen, ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt und kann gefährliche Situationen verursachen.
Parken grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand
Die StVO gibt klar vor, dass auf der Fahrbahn grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden muss. Wer sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand abstellt, verstößt gegen diese Vorschrift und riskiert ein Verwarnungsgeld.
Der Grund dafür ist nicht reine Bürokratie: Um entgegen der Fahrtrichtung zu parken, muss in aller Regel die Gegenfahrbahn genutzt oder gekreuzt werden. Auch beim späteren Losfahren entstehen zusätzliche Gefahren, da sich der Verkehr aus einer ungewohnten Perspektive nähert. Besonders in engen Straßen, Kurvenbereichen oder sonstig schlechten Sichtverhältnissen können zudem andere Verkehrsteilnehmer überrascht werden.
Diese Risiken sind völlig unnötig, denn regelkonformes Parken am rechten Fahrbahnrand ist in der Regel ohne großen Mehraufwand möglich.
Verwarnungsgeld droht
Wer entgegen der Fahrtrichtung parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld von mindestens 15 Euro rechnen. Kommen weitere Umstände hinzu, etwa eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Standdauer von mehr als einer Stunde, kann es entsprechend teurer werden.
Die Ausnahmen von der Regel
Wie so oft kennt auch diese Vorschrift Ausnahmen:
- Einbahnstraßen
In Einbahnstraßen darf sowohl am rechten als auch am linken Fahrbahnrand geparkt werden, sofern entsprechende Verkehrszeichen oder Markierungen nichts anderes vorgeben. Da der Verkehr nur in eine Richtung fließt, entfällt hier die Gefahr des Begegnungsverkehrs. - Verkehrsberuhigte Bereiche
Auch in verkehrsberuhigten Bereichen gelten besondere Regeln. Da dort keine klassische Fahrbahn mit festgelegten Fahrtrichtungen vorhanden ist, spielt die Frage des Parkens entgegen der Fahrtrichtung keine Rolle. Allerdings darf nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen geparkt werden.
Fazit
Das Parken entgegen der Fahrtrichtung ist in den meisten Straßen nicht zulässig, leicht vermeidbar und kann unnötige Gefahren verursachen. Wer sein Fahrzeug stets in Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand abstellt, handelt nicht nur regelkonform, sondern trägt auch zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr bei. Die wenigen Ausnahmen, insbesondere Einbahnstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche, sollten dabei bekannt sein.
In den kommenden Wochen wird der Gemeindevollzugsdienst verstärkt auf das ordnungsgemäße Parken achten. Dabei wird insbesondere auch das Parken entgegen der Fahrtrichtung kontrolliert. Verkehrsteilnehmer werden daher gebeten, ihr Fahrzeug entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzustellen und so unnötige Verwarnungsgelder zu vermeiden.
Foto: KI generiert