Dienstleistung

Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.

Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll

Beim Abbrennen auf Grundstücken, die nicht zu einer Gemeinde gehören, ist bei großen Kreisstädten die Stadtverwaltung und bei Verwaltungsgemeinschaften die Gemeindeverwaltung, ansonsten das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, zuständig.

Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Mindestalter: 18 Jahre
  • wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
    ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers
  • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
    Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
    • eine Goldene Hochzeit,
    • ein runder Geburtstag oder
    • ein sonstiges Jubiläum
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Verfahrensablauf

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Bitte verwenden Sie zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung das eingestellte Formular.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
  • weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
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Frist/Dauer

Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.

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Bearbeitungsdauer

Etwa vier Wochen aufgrund von Rückfragen bei

  • der Feuerwehr oder
  • der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
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Kosten/Leistung

 35,- €.

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Rechtsbehelf

kein

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Sonstiges

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Neben unseren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern beantworten Ihnen von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr zusätzlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der einheitlichen Behördennummer Ihre Fragen zu dieser Dienstleistung. Wählen Sie hierzu einfach die 115.

Logo der einheitlichen Behördennummer 115. Wählen Sie am Telefon die 115.

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Vertiefende Informationen

Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins: Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)

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Zugehörigkeit zu